Käufer von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“ müssen zunächst das Update aufspielen lassen

Verkehrsrecht

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In einem als Pilotverfahren geführten Prozess hat das Landgericht Dresden die gegen einen Skoda-Händler gerichtete Klage eines von der VW-Abgas-Affäre betroffenen Fahrzeugkäufers abgewiesen. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs, weil dies unverhältnismäßig sei. Der Käufer müsse zunächst dem Händler Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen. Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem 2. Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB) könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger im September 2011 einen Skoda Octavia Combi, 2.0 TDI Elegance (Modell Octavia II; Motorleistung: 103 KW) bestellt, der im April 2012 ausgeliefert wurde. Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom Autohaus den Austausch dieses Fahrzeuges mit einem km-Stand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serienproduktion (Nachfolgemodell Oktavia III; Motorleistung: 110 KW). Das Software-Update hatte er abgelehnt, weil er diesem nicht traue.

Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass das Gesetz im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen, die einem Käufer gegen den Verkäufer (Händler) bei einem Mangel zustehen, zunächst eine Nachbesserungsmöglichkeit für den Verkäufer vorsehe. Die Lieferung eines neuen Fahrzeugs könne jedenfalls dann nur nach zuvor gescheiterter Nachbesserung verlangt werden, wenn die Neulieferung im Vergleich zur Nachbesserung für den Verkäufer unverhältnismäßig sei (§ 439 Abs.3 BGB). Davon geht das Gericht in den VW-Fällen aus, denn die Kosten der Durchführung des Updates betrügen nur ca. 100-200 Euro pro Fahrzeug. Dass die vom VW-Konzern angebotenen Updates von vorneherein nicht geeignet seien oder nicht funktionierten hält das Gericht nicht für erwiesen. Vom ADAC durchgeführte Tests hätten ergeben, dass die Updates durchweg zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen geführt hätten und Motorleistung und Verbrauch sich nicht signifikant verschlechtert hätten. Dass im Fall des Klägers diesbezüglich von etwas anderem auszugehen sei ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Die Annahme einer generellen Ungeeignetheit der Updates sei nicht gerechtfertigt.

Unstreitig sei es in einzelnen Fällen nach Durchführung des Updates zu Problemen gekommen. Aus Veröffentlichungen des ADAC sei jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge in Deutschland (ca. 2,4 Mio) eher geringe Zahl handele. Gelinge VW auch beim 2. Versuch die Beseitigung des Mangels nicht  oder stellten sich nachteilige Wirkungen auf das Fahrzeug oder seine Werte heraus, so könne der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung – gegen Rückgabe des Fahrzeugs – verlangen (§ 440 Satz 2 BGB). Ohne eine erfolglos versuchte Nachbesserung stünden den Kunden diese Rechte jedoch nicht zu.

In dem entschiedenen Fall wurde der VW-Konzern vom Kläger nicht in Anspruch genommen, so dass das Gericht über eventuelle Ansprüche gegen diesen noch nicht zu entscheiden hatte.


LG Dresden, 08.11.2017 - Az: 7 O 1047/16

Quelle: PM des LG Dresden

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