Händler muss manipulierte VW-Diesel nicht zurücknehmen

Verkehrsrecht

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist mangelhaft. Er erklärte gegenüber dem beklagten Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag. Hierzu führte das Gericht aus:

Auch nach den Darlegungen der Beklagten ist darin eine Umschaltlogik verbaut, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann. Dabei ist unerheblich, ob dies durch Manipulationen der Abgasrückführung oder Abschaltung des Emissionskontrollsystems erfolgt. Welche technischen Maßnahmen der Fahrzeughersteller gewählt hat, um in unzulässiger Weise bessere Emissionswerte vorzutäuschen, ist ohne Belang. Ebenso ist unerheblich, ob man diese Software als „Schummelsoftware“ bezeichnet oder nicht.

Ein Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag ist jedoch gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar. Das KBA hat dem von der W1 AG vorgelegten Maßnahmenplan zugestimmt, so dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen nach Einschätzung des KBA eine Beseitigung des Mangels erfolgt sein wird. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp 1 % des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze. Bei dem Fahrzeug des Klägers wird die Mängelbeseitigung nach Behauptung der Beklagten einen Kostenaufwand von ca. 0,26 % des Kaufpreises des Pkws verursachen und liegt damit unterhalb der regelmäßig zu beachtenden Bagatellgrenze. Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier keine Veranlassung. Erhebliche Umstände hierfür hat der Kläger nicht dargetan. Zwar hat er die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten. Dies erfolgte jedoch ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, warum das Einspielen eines Softwareupdates, so wie dies mit dem KBA abgestimmt ist, höhere Kosten als 100 € verursachen soll. Selbst wenn man zu den Kosten der Einspielung der Software noch anteilige Entwicklungskosten des Updates hinzurechnen würde, so ist plausibel und nachvollziehbar, dass auch dann die Mängelbeseitigungskosten nicht mehr als 100 € betragen, da die Entwicklungskosten auf mehr als zwei Millionen betroffene Fahrzeuge umzulegen sind.

Ferner ist im Rahmen der Pflichtverletzung, die die Beklagte gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB treffen muss, zu berücksichtigen, dass sie selbst davon abhängig ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen seitens des Herstellers des Fahrzeugs angeboten werden. Sie kann daher erst dann nacherfüllen, sobald der Fahrzeughersteller geeignete Mittel hierzu zur Verfügung stellt. Dies ist mittlerweile der Fall. Es ist dem Kläger zuzumuten, die Durchführung der mit dem KBA abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. In der Zwischenzeit kann er sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen. Dass er während der Nutzung seines Fahrzeugs der Umwelt einen höheren Schaden zufügt als er es beim Kauf des Fahrzeugs erwartete, verärgert ihn zu Recht, beruht aber nicht auf einem Verschulden der Beklagten, sondern der VW AG. Die Beklagte hat die Manipulationen ebenso wenig zu vertreten wie der Kläger.

Auch aus dem Umstand, dass das KBA die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Gerade die Tatsache, dass das KBA der VW AG die Möglichkeit einräumt, den Mangel nachzubessern, folgt, dass die Durchführung dieser Nachbesserungsmaßnahme dem einzelnen Fahrzeugkäufer zumutbar ist.

Auch dass, wie der Kläger behauptet, die Typengenehmigung für sein Fahrzeug vom KBA hätte entzogen werden können, macht den Mangel nicht zu einem Erheblichen, denn die Typenzulassung ist gerade nicht entzogen worden, was ebenfalls eher für eine Unerheblichkeit des Mangels spricht.

Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Wertminderung seines Fahrzeugs und den Verkaufsbemühungen ist unsubstantiiert. Er trägt keinerlei konkrete Verkaufsbemühungen vor. Es ist derzeit unmöglich festzustellen, ob es nach Durchführung der geplanten Maßnahmen zu einer dauerhaften Wertminderung des klägerischen Pkw kommen wird. Auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags wurde der Kläger durch Schriftsatz vom 23.02.16 der Beklagten hingewiesen, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte.

Die Durchführung der Nacherfüllung ist dem Kläger zuzumuten. Sein lediglich pauschaler abweichender Vortrag steht dem nicht entgegen. Einer früheren Information über den Mangel seines Fahrzeugs durch die Beklagte bedurfte es nicht, da er sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann und deswegen eine erhebliche Verletzung einer Informationspflicht durch die Beklagte, wollte man sie als vertragliche Nebenpflicht annehmen, nicht erkennbar ist.


LG Bochum, 16.03.2016 - Az: I-2 O 425/15

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 360.166 Beratungsanfragen

Ich war mit der Beratung sehr zufrieden. Sie war sehr ausführlich und konnte meine Bedenken definitiv lindern. Vielen Dank

Balsing, Erzgebirge

Wir erhielten bei ANWALTONLINE einen sehr schnellen und äußerst kompetenten Rechtsbeistand, der für uns innerhalb kurzer Zeit zur Lösung des ...

Verifizierter Mandant