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Schlierenbildung auf Chromteilen und Metalliclackierung eines Neuwagens
Verkehrsrecht
Der Käufer eines Neuwagens für knapp 76.000 € hatte moniert, dass sich bei direktem Sonnenlicht auf den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten an Verkratzungen oder mangelhafte Lackierung erinnernde deutlich erkennbare unschöne Schlieren (Hologramme) zeigten.
Hierzu hat der Sachverständige für das Fahrzeuglackiererhandwerk L. in seinem Gutachten vom 28. August 2012 festgestellt, die vorgefundene Lackierung am Fahrzeug habe dem Hersteller entsprechende Qualität und Schichtstärke und sei optisch fachgerecht aufgetragen worden; die Lackierung entspreche dem Stand der Technik und weise keine Oberflächenverlaufsstörungen auf; der Glanzgrad sowie die Oberflächenstruktur seien mangelfrei und entsprächen ebenfalls dem Stand der Technik. Es könne bei starkem Sonnenlicht an der Fahrzeugseite rechts und links eine Spiegelung der chromfarbenen Zierleiste der Tür deutlich erkannt werden; an den Zierleisten seien keine Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler festzustellen. Ein Abdecken der Zierleiste habe ergeben, dass diese die Spiegelung hervorrufe.
Hiernach kann nicht als festgestellt gelten, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Vereinbart im Rechtssinne ist eine Beschaffenheit der Kaufsache, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in einem bestimmten (dem vereinbarten) Zustand zu übereignen und zu übergeben. Die Parteien haben keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart, dass es Reflektionsspiegelungen der Chromleisten bei Sonnenlichteinwirkung nicht oder nur mit einem bestimmten harmonischen Reflektionsbild aufweist. Dies ist weder ausdrücklich noch konkludent Vertragsinhalt oder gar von der Beklagten garantiert worden.
Ein Defizit im Hinblick auf die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung lässt sich aus den Reflektionsspiegelungen ebenfalls nicht abzuleiten.
Dass sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet, steht außer Frage. Um die Ausstattung des Fahrzeugs mit hochglänzenden Chromleisten wusste der Käufer und spätere Kläger. Das Wissen des Klägers, dass diese unter Einwirkung von Sonnenlicht Reflektionen hervorzurufen pflegen, darf - weil allgemein bekannt - ebenfalls zwanglos unterstellt werden; dies ist üblich und gewollt, nicht zuletzt um die Wertigkeit des Gesamteinrucks des Fahrzeugs zu unterstreichen.
Ein auf bestimmte Art und Weise den Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers angepasstes, bei jeder Sonneneinstrahlung und in jeder Position des Fahrzeugs als harmonisch empfundenes Reflektionsbild auf dem Fahrzeuglack darf allerdings auch der durchschnittliche Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Preisklasse ohne eine entsprechende Zusicherung des Verkäufers nicht erwarten. Daher waren die Minderungsvoraussetzungen nicht gegeben. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe nicht im Rechtssinne mangelbehaftet.
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