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Motorschaden bei neuen Wohnmobil
Verkehrsrecht
Im vorliegenden war ein neues Wohnmobil zum Kaufpreis von 100.400 Euro gekauft worden. Bei diesem Fahrzeug trat ein Motorschaden auf, dessen Reparaturkosten voraussichtlich 8.077,35 betragen hätten. Da aber bei einem Fahrzeug mit einem nachträglich eingebauten neuen Motor von einem merkantilen Minderwert auszugehen ist, kann der Käufer die Nachlieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs fordern. Der Verkäufer kann die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges nicht unter Berufung auf § 439 III BGB verweigern, weil diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei.
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