Im vorliegenden Fall hatte ein privater Verkäufer eines Motorrades dieses bei den Verhandlungen als im „Topzustand“ befindlich bezeichnet und unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Da wenig später erhebliche technische Probleme auftraten, wollte der Käufer den
Kaufvertrag rückgängig machen.
Die Bezeichnung „Topzustand“ sah das Gericht jedoch lediglich als Anpreisung und nicht als Beschaffenheitsgarantie. Da auch kein arglistiges Verschweigen eines Mangels bewiesen werden konnte, war der Kaufvertrag gültig.
Hierzu führte das Gericht aus:Das Amtsgericht ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass eine Beschaffenheitsgarantie nicht abgegeben worden ist.
Insoweit bleibt einmal festzuhalten, dass in der schriftlichen Vereinbarung eine Beschaffenheitsgarantie nicht enthalten ist.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass insoweit auch eine mündliche Nebenabrede getroffen werden kann. Insoweit ist die Klägerin jedoch darlegungs- und beweispflichtig. Ihre Darlegungen entsprechen jedoch nicht den erforderlichen Voraussetzungen für eine Beschaffenheitsgarantie.
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