Ein Verkäufer ist verpflichtet, einen Neuwagen (fabrikneues Fahrzeug) frei von
Sachmängeln und Rechtsmängeln zu übergeben. Zwischen Herstellung und Lieferung nach
Kaufvertragsabschluss sollten nicht mehr als zwölf Monate vergangen sein.
Ein Neufahrzeug darf allenfalls für Überführungs- und Probefahrten genutzt worden sein. Die Eigenschaften des Fahrzeuges, die in einem Verkaufsprospekt oder in der Werbung des Herstellers aufgezeigt werden, müssen zutreffend sein. So kann beispielsweise ein
abweichender Kraftstoffverbrauch ein Fahrzeugmangel sein, wenn dieser nicht aufgrund des individuellen Fahrverhalten des Käufers von den Herstellerangaben abweicht.
Eine vertraglich vereinbarte Lieferfrist oder ein Lieferzeitraum kann um bis zu sechs Wochen überschritten werden. Erst dann gerät der Händler in Verzug. Auch nach einer zwischenzeitlich erfolgen Preiserhöhung bleibt es beim vertraglich zugesicherten Preis, sofern der Vertrag keine Preisanpassungsklausel enthält.
Gewährleistungsansprüche kann der Käufer über einen Zeitraum von 24 Monaten geltend machen. Während der ersten sechs Monate der Frist muss der gewerbliche Händler nachweisen, dass die Mängel nicht schon vor dem Kauf eines Fahrzeugs vorlagen, danach kommt es zur Beweislastumkehr.
Darüber hinaus gewähren die meißten Hersteller freiwillig eine zeitlich begrenzte
Neuwagengarantie die ggf. sogar mit einer Anschlussgarantie noch weiter verlängert werden kann.
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