Der zu erbringenden Vollbeweis für das äußere Bild eines
Diebstahls ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet.
Entsprechend gilt bei der Entwendung von Fahrzeugteilen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden hat.
Dabei begründet das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchsspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. OLG Hamm, 08.02.2012 - Az: I-20 U 172/11).
Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis für das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht durch Zeugenbeweis erbringen, kann er ihn auch durch seine Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO führen.
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsnehmer glaubwürdig erscheint (vergl. BGH, 30.01.2002 - Az: IV ZR 263/00; OLG Hamburg, 23.03.2011 - Az:
14 U 160/10). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (vergl. BGH, 22.01.1997 - Az: IV ZR 320/95).
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