Es kann eine Erhöhung des
Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens rechtfertigen, wenn der Pflichthaftpflichtversicherer des Schädigers über zwei Jahre etwa die Hälfte des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes ohne Begründung nicht leistet.
Im Rahmen des Verdienstausfallschadens kann bei der nach § 252 S. 2 BGB anzustellenden Prognose auch auf die wahrscheinliche künftige Entwicklung abzustellen sein. Ein solcher "Schätzbonus" gilt hierbei in erster Linie für junge Menschen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen und durch den Unfall die Möglichkeit des Nachweises eingebüßt haben, dass sie ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten.