Auch wenn der Versicherungsnehmer sich unerlaubt von der Unfallstelle
entfernt hat und gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen hat, scheidet ein Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung jedenfalls gemäß § 28 Abs. 3 VVG aus, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
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