Wird eine Bodenwelle aufgrund ihrer mangelnden Erkennbarkeit mit einem Kraftfahrzeug zu schnell überfahren und entsteht dadurch ein Schaden am Fahrzeug, so liegt darin ein
Unfallschaden und nicht ein - nach den im Streitfall vereinbarten Versicherungsbedingungen vom (Vollkasko-)
Versicherungsschutz nicht umfasster - Betriebsschaden.