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Mit Vaters Auto einen Unfall gebaut - Zahlt die Versicherung?

Verkehrsrecht

Nach einem Unfall zahlt die Kaskoversicherung normalerweise den eigenen Schaden. Das gilt aber nur, wenn man sich auch an die Versicherungsbedingungen hält. Danach darf man unter anderem sein Auto nicht von jemandem fahren lassen, der keine Fahrerlaubnis hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Vater aus der Wesermarsch hatte sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend überlassen. Der Sohn hatte noch keinen Führerschein, daher sollte einer der Freunde fahren. Die jungen Männer fuhren zunächst nach Bremerhaven zum Essen und danach nach Rodenkirchen.

In den frühen Morgenstunden kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug kollidierte. Die herbeigerufene Polizei fand den Wagen verlassen vor. Weil verschiedene Verdachtsmomente dafür sprachen, dass absprachewidrig der führerscheinlose Sohn das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Sie war der Meinung, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hätte.

Das Gericht sah dies anders. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters sei nicht erwiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug lenken solle. Und nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn hätte der Vater nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen, weil sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied, die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher, so der Senat.

Die Versicherung muss jetzt den Schaden von rund 9.000,- Euro begleichen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


OLG Oldenburg, 22.03.2017 - Az: 5 U 174/16

Quelle: PM des OLG Oldenburg

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