Es liegt eine vorsätzliche und das Aufklärungsinteresse des
Kfz-Kaskoversicherers beeinträchtigende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, wenn er nach der Schadenanzeige und Bitte des Versicherers um Rückruf, um einen eigenen Sachverständigen beauftragen zu können, das Fahrzeug reparieren lässt und veräußert. Die Begutachtung des Fahrzeugs vor und nach der Reparatur durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen ändert daran nichts.