Ein sogen.
Nachtrunk stellt eine Obliegenheitsverletzung hinsichtlich der Aufklärung des Versicherungsfalls dar, wenn polizeiliche Ermittlungen nach dem
Unfall zu erwarten waren. Daher kann die Versicherung in einem solchen Fall eine Leistungskürzung vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Nachtrunk nur vorgetäuscht ist.
Im vorliegenden Fall führte das Gericht aus:Die Versicherung als Klägerin ist zunächst in Höhe von € 5.000,-- leistungsfrei, weil der Beklagte den Versicherungsfall durch Fahren in absolut
fahruntüchtigem Zustand herbeigeführt hat (Versicherungsbedingungen D2.1 und D.3.1 i. V. m. D.3.3).
Die Blutentnahme um 3:27 Uhr ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille. Die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt im Strafbefehl bezog sich allerdings auf die Frage der Schuldfähigkeit, so dass sie dort mit 2,4 Promille angesetzt wurde. Nimmt man eine Rückrechnung in Bezug auf die zum Fahrzeitpunkt bestehende Fahruntüchtigkeit vor, so ergäbe sich jedoch ebenfalls ein Wert von über 2 Promille zum Tatzeitpunkt.
Der Beklagte behauptet allerdings einen Nachtrunk. Er will wegen Mundtrockenheit und aus Verwirrung zwei Flaschen Bier und zwei Schnäpse nachgetrunken haben. Ob diese Version zutrifft, kann indessen dahinstehen. Glaubt man dem Beklagten nicht, so ergibt sich die Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt ohne weiteres aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration 1,84 Promille, ohne dass es eine Rückrechnung bedurfte.
Unterstellt man den von dem Beklagten behaupteten Nachtrunk, so ist zu bedenken, dass dieser im Zeitraum zwischen ca. 2:15 Uhr und 3:27 Uhr (dem Zeitpunkt der Blutentnahme) stattgefunden haben muss. Da die Alkoholaufnahme ins Blut erst zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossen ist, kann zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht die volle Alkoholmenge im Blut des Beklagten aufgenommen gewesen sein. Eine Blutentnahme zwei Stunden nach Trinkende hätte mithin eine deutlich höhere Alkoholkonzentration zum Ergebnis gehabt. Geht man dabei davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille nur gut die Hälfte der Nachtrunkmenge bereits im Blut gewesen sein kann, so ist die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt (1,1 Promille) ohne weiteres gerechtfertigt.
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