Die Unmittelbarkeit als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aus der
Teilkaskoversicherung aus
Sturmschaden i.S.d. A.2.2.3 AKB 2008 erfordert eine tatsächliche Zwangsläufigkeit, der sich der Geschädigte nicht mehr entziehen kann. Auch die Erweiterung in Satz 3 dieser Regelung erfordert, dass noch die "Naturgewalt" selbst die unmittelbar und weiterhin treibende Kraft für einen schädigenden Gegenstand gewesen sein muss ("geworfen").
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.