Gemäß E.1.3 Satz 2 AKB 2008 darf der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht
verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Diese dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrundeliegende Allgemeine Versicherungsbedingung ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
Nach dem eindeutigen Wortlaut von E.1.3 Satz 2 AKB 2008 ist der Versicherungsnehmer gehalten, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen wurden; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (
§ 142 StGB) erfüllt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.