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Zweites Schadensgutachten für den Geschädigten?

Verkehrsrecht

Gibt der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Einverständnis mit dem Geschädigten ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß eines Kfz-Schadens in Auftrag, darf der Geschädigte jedenfalls dann ein weiteres Gutachten einholen, wenn das Gutachten des Haftpflichtversicherers offensichtlich fehlerhaft ist.
Ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten stellt keine geeignete Grundlage für eine Wiederherstellung dar, so dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch von der Notwendigkeit eines neuen, eigenen Schadensgutachtens ausgehen darf.

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Ralf Braun, Tettnang