Rotlichtverstoß bei Wechsel auf die Abbiegerspur

Verkehrsrecht

Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene nach Passieren der Haltelinie von der mit Grünlicht befahrenen Geradeausspur auf die mit Rotlicht versehene Abbiegespur wechselt.

Dabei ist unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 600 €, zahlbar in monatlichen Raten, verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Die Betroffene befuhr am 23. April 2014 gegen 21.45 Uhr in Begleitung des Zeugen C (Beifahrersitz) in L, Innenstadt, die Nstraße Richtung Norden auf die Kreuzung B Straße zu. In dieser Richtung verfügt die Nstraße über drei Fahrspuren, wobei die rechte Spur gem. Zeichen 297 mit einem Geradeauspfeil markiert ist. Zusätzlich ist an dem rechts neben dem Haltestreifen befindlichen Ampelmast das Zeichen 214 (nur Geradeausfahrt) angebracht. Die beiden Linksabbiegerspuren sind ebenfalls mit den Zeichen 297 nur für Linksabbiegerrichtung und zusätzlich dem Zeichen 209 (hier links) bezeichnet bzw. beschildert. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Bildern Bl. 15 und 16, sowie der Karte Bl. 17, die im Rahmen der Hauptverhandlung ausführlich mit den Beteiligten erörtert worden ist.

Die Betroffene näherte sich der Kreuzung Nstraße/B Straße auf der rechten Spur und hielt an der Haltelinie bei zunächst für sie rotlichtzeigender Ampel an. Links neben ihr stand mindestens ein Fahrzeug, zu späterer Zeit auch mindestens ein Fahrzeug hinter ihr. Der Zeuge D stand als Fußgänger auf dem Gehweg der B Straße und wollte die Nstraße Richtung Westen (stadtauswärts) überqueren. Seine Fußgängerampel zeigte rot. Der Zeuge wurde auf das Geschehen und die weiteren Abläufe aufmerksam durch ein Hupen. Er sah dann, wie die Betroffene auf der Geradeausspur bei dann für sie grünlichtzeigender Ampel losfuhr, dann im Kreuzungsbereich aber nach links abbog und dort mit dem Fahrzeug der Zeugin T zusammenstieß. Diese war ebenfalls auf der Nstraße unterwegs aus Richtung Norden kommend Richtung Süden und überquerte gerade die B Straße Richtung Süden. Die Linksabbiegerampel aus Fahrtrichtung der Betroffenen zeigte zu dieser Zeit noch rot.“

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

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