Im vorliegenden Fall ging es um die Rechtmäßigkeit des
Abschleppens eines anlässlich eines Straßenfestes im
Halteverbot abgestellten Fahrzeugs.
Voraussetzung für eine Abschleppmaßnahme nach § 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens war ein Wohnmobil entgegen dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gemäß der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geparkt. Das Zeichen 250 enthält nicht nur das Verbot, in den betroffenen Verkehrsbereich einzufahren, sondern darüber hinaus auch das Gebot, ein dort abgestelltes Fahrzeug aus diesem Verkehrsraum zu entfernen; es stellt demnach ein umfassendes Verbot der Benutzung der jeweiligen Verkehrsfläche dar und hat insoweit auch die Wirkung eines Haltverbots.
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