Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei nicht verkehrssicherem Zustand einer öffentlichen Straße

Verkehrsrecht

Das bloße Vorhandensein eines nicht verkehrssicheren Zustandes einer öffentlichen Straße führt nicht zu einer Haftung des Land Berlins wegen seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 6 BerlStrG).

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Land Berlin die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, einen vorhandenen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße bei der Kontrolle nicht feststellt oder - im Falle der Feststellung - einen verkehrssicheren Zustand nicht alsbald wiederherstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) bzw. es bis zur Wiederherstellung unterlässt, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auszuschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG).

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