Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten

Verkehrsrecht

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich selbstständig neben der Straßenbaulast stehende Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen verlangt vom Pflichtigen, diese Flächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Gefahren für die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand dieser Flächen zu vermeiden. Zum abzusichernden Bereich zählen auch die zum Straßenkörper gehörenden Seitenstreifen, Bankette und Straßenränder).

Die Anforderungen an die Zumutbarkeit dürfen jedoch nicht überspannt werden. Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Zu beachten ist bei der Bewertung des zumutbaren Aufwands auch, dass es sich bei den Mäharbeiten nicht um wirtschaftlich günstige, sondern gemeinnützige Arbeiten handelt, die mit Kosten verbunden sind.

Die Sicherungsmaßnahme, Warnschilder vor Beginn der Mäharbeiten aufzustellen ist in Anwendung dieser Kriterien nicht zumutbar, denn sie hätte nicht nachweislich zu einem besseren Schutz der Verkehrsteilnehmer geführt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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