Es liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht seitens des Trägers der Strassenbaulast vor, wenn ein über einen längeren Zeitraum bestehendes Schlagloch von 1 m Länge, 30 cm Breite und 10 cm Tiefe weder repariert noch vor diesem gewarnt wird. Wird nun ein Kfz beim Durchfahren des Schlaglochs beschädigt, so ist die
Betriebsgefahr des Pkw in Höhe von 25% aufgrund des Sichtfahrgebots anzurechnen.