Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreich bar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es reicht jedoch aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.
Es müssen im Grundsatz diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.
Es liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Fahrbahn im Baustellenbereich einen Höhenunterschied von bis zu 8 cm aufweist, ohne dass die Geschwindigkeit des Verkehrs durch entsprechende Beschilderung auf 30 km/h beschränkt wurde oder die Verkehrsteilnehmer durch andere Schilder auf einen solchen Höhenunterschied hingewiesen wurden.
Eine entsprechende Beschilderung ist als Sicherungsvorkehrung ausreichend und auch zumutbar.