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Bei 20cm tiefen Schlaglöchern reicht kein allgemeines Warnschild!

Verkehrsrecht

Bei einer Schlaglochtiefe ab ca. 20 cm Tiefe kann das bloße Aufstellen eines allgemeinen Warnschildes, welches auf Straßenschäden hinweist oder auch eine drastische Geschwindigkeitsreduzierung als Maßnahme des Verkehrssicherungspflichtigen nicht ausreichend sein.

Werden bei einer Straßenkontrolle auf einer vielbefahrenen und zentralen Straße zwei großflächige, 16 cm bzw. 20 cm tiefe Schlaglöcher festgestellt, erfordert dies Sicherungsmaßnahmen wie das sofortige Sperren der Gefahrstelle, etwa zunächst durch das Kontrollfahrzeug bzw. ggf. mitgeführte Warnbaken.

Bei einer derartigen Schlaglochtiefe ist nämlich ein Maß erreicht, bei dem bei einigen Fahrzeugen bereits eine Bodenhaftung auftreten kann und eine Befahrbarkeit auch durch einen umsichtigen Fahrer kaum zu gewährleisten ist. Dann können sich allgemeine Warnschilder bezogen auf den schlechten Straßenzustand und/oder Geschwindigkeitsbegrenzungen deshalb als nicht ausreichend erweisen, weil diese signalisieren, dass die Gefahrstelle mit besonderer Vorsicht und langsam passierbar ist, d. h. sich die Straße trotz der Gefahrstelle bei angepasster Fahrweise befahrbar ist. Dies kann aber bei besonders tiefen Schlaglöchern eben nicht mehr der Fall sei. Dann erweisen sich die genannten Gefahrschilder und Geschwindigkeitsreduzierungen letztlich als trügerisch, denn die Gefahrstelle ist eben nicht mit angepasster, wesentlich reduzierter, besonders vorsichtiger Fahrweise gefahrlos passierbar. Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss in jedem Fall gewährleistet sein.

Ist dies wegen der Größe oder Tiefe des Schlaglochs nicht gewährleistet, muss entweder die Gefahrstelle beseitigt oder zumindest so abgesperrt werden, dass Verkehrsteilnehmer an dieser vorbeigeleitet werden.

Eine verallgemeinernde, schematisierende Betrachtungsweise dahingehend, dass generell erst ab einer Tiefe von 20 cm eines Schlaglochs eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht in Betracht kommt, verbietet sich indes genauso wie die umgekehrte Betrachtungsweise, wonach bei einer Schlaglochtiefe von weniger als 20 cm Tiefe generell keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht käme. Für die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht kommt es stets auf eine Gesamtschau aller relevanter Umstände des Einzelfalls an.


OLG Naumburg, 05.10.2012 - Az: 10 U 13/12

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Andreas Kellner, Leinefelde