Durchfahrtsverbot und die Straßenverkehrssicherungspflicht

Verkehrsrecht

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße ergibt sich grundsätzlich nicht aus deren Beschilderung mit Verkehrszeichen entsprechend der Anlage zur Straßenverkehrsordnung, sondern aus dem Umfang der Widmung. Denn die Verkehrssicherungspflichten knüpfen an die tatsächliche Eröffnung des Verkehrs an, so dass im Einzelfall auch gegenüber erkennbar unbefugten Nutzern eines Wegs Verkehrssicherungspflichten bestehen können. Die Frage, für welche Art Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwortet sich u.a. nach seinem äußeren Befund, nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen des Weges unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung.

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