Auch auf untergeordneten Straßen kann Streupflicht bestehen

Verkehrsrecht

Der Verkehrssicherungspflichtige kann auch bei einer untergeordneten Straße zum Streuen derselben verpflichten sein, sofern sich auf dieser eine besondere Gefahrenstelle gebildet hat und sich durch das Verkehrsaufkommen zeigt, dass diese eine konkrete und nicht zu vernachlässigende Gefahrenquelle darstellt. Eine solche Gefahrenstelle macht entsprechende Maßnahmen erforderlich, um eine sichere Nutzung der Straße zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige hiervon auch Kenntnis hat.


LG Duisburg, 24.11.2011 - Az: 4 O 124/11

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