Fahrbahnverengung nicht angekündigt - Stadt haftet

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall wurde im Stadtgebiet eine Straße hinter einer leichten Rechtskurve zur Verkehrsberuhigung verengt. Hierzu wurde auf einer Seite ein mit Granitsteinen eingefaßtes Beet angelegt.

In der Folge konnten zwei Fahrzeuge nicht mehr aneinander vorbeifahren.

Die Stadt hatte es jedoch versäumt, mittels Warnschild auf die Verengung hinzuweisen. Kommt es ohne nachweisbaren Fahrfehler durch die Steineinfassung zu Beschädigungen, so haftet die Kommune alleine für den entstandenen Schaden.


LG Lübeck, 23.09.2005 - Az: 2 O 49/04

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