Im vorliegenden Fall war es zu einem
Auffahrunfall gekommen, als ein Fahrzeug in ein Grundstück links abbiegen wollte, welches sich nicht zur Mitte hin eingeordnet hatte (Verstoß gegen
§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO). In einem solchen Fall spricht zudem grundsätzlich der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Abbiegenden insofern, als bei einem Auffahrunfall vermutet werden kann, dass ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO vorlag.
Dieser Anscheinsbeweis entfällt auch nicht, wenn dem auffahrenden Fahrzeug ebenfalls ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist (hier: entweder unaufmerksames Fahren oder Nichteinhaltung des gebotenen Abstands). Dem Auffahrenden steht daher ein Schadensersatzanspruch unter Beachtung eines Mitverschuldens von 50 % zu.