Feststellung einer Unfallmanipulation

Verkehrsrecht

Die für die richterliche Überzeugung erforderlichen objektiven Grundlagen müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

Fehlen Beweismittel, mit denen der Verdacht auf ein manipuliertes Unfallgeschehen im Zusammenhang mit einem Betrugsvorwurf nachgewiesen werden könnte, bedarf es einer Häufung von Beweisanzeichen, die für einen fingierten Unfall typisch sind.


KG, 05.10.2015 - Az: (5) 161 Ss 190/15 (40/15)

ECLI:DE:KG:2015:1005.5.161SS190.15.40.0A

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