Gemäß
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter einer
Unfallflucht in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn bei dem
Unfall ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.
Ob ein bedeutender Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Bewertung eines Schadens als bedeutend sind die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sieht die Kammer Schäden, die bei 1.300,- € liegen, regelmäßig als bedeutend im Sinne dieser Vorschrift an.