Blinkt ein Autofahrer, der sich auf einer Vorfahrtsstraße befindet, an einer Kreuzung, biegt dann aber nicht ab, so haftet der Fahrer bei einem
Unfall mit.
Die Haftungsquote legte das Gericht mit einem Drittel fest, da der auf die Vorfahrtsstraße Einfahrende hierbei besonders vorsichtig sein muss.
Dennoch kann der Einfahrende auf das Blinkersignal des
Vorfahrtsberechtigten vertrauen, so dass eine Mithaftung bejaht wurde.