Selbstvornahme der Reparatur und der Unternehmergewinn

Verkehrsrecht

Betreibt ein Unfallgeschädigter eine gewerbsmäßige Kfz-Werkstatt und nimmt dieser Reparatur selbst vor, so kann er vom Schädiger neben den Reparaturkosten einen Unternehmergewinn von 10% der Netto-Materialkosten und der 10%-igen  Ersatzteilaufschläge einer Werkstatt verlangen.


AG Ellwangen/Jagst, 16.01.2014 - Az: 2 C 195/12

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