Im vorliegenden Fall war es zu einem
Unfall gekommen, weil der Fahrer bei einem Wendemanöver seine doppelte Rückschaupflicht missachtet hatte. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem überholenden Fahrzeug, welches seinerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritt. In diesem Fall ist eine hälftige Schadensteilung geboten.