Zerkratzung des Lacks als Unfall?

Verkehrsrecht

Wird die Außenhaut eines Fahrzeugs beschädigt, was im vorliegenden Fall unstreitig ist, dann liegen in der Vollkaskoversicherung ohne weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfalls „Unfall“ vor, insbesondere bei Zerkratzung des Lacks. Ein Unfall erfordert nämlich lediglich ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug. Unerheblich ist, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben kann, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB, da andernfalls die gegenläufige Regelung des § 81 VVG in der Schadensversicherung, um die es auch hier geht, zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgehöhlt würde.

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