Geht der Sachverständige von einem Preis von 7.900 € für ein Ersatzfahrzeug aus, wobei i.d.R. für ein ähnliches Kfz keine Umsatzsteuer zu zahlen sei, so kann der Geschädigte nur diesen Betrag vermindert um den Restwert verlangen.
Dies gilt auch für den Fall, dass er ein Neufahrzeug kauft und deshalb Umsatzsteuer anfällt.
Es ist zulässig, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug dem Versicherer zur Verwertung übergibt.
Verkauft er es hingegen selbst für 3.600 €, obwohl ihm ein höheres Restwertangebot über 4.650 € bekannt war, so liegt eine Verletzung der
Schadensminderungspflicht vor, die zu einer Reduzierung um 4.650 € führt.
Hierzu führte das Gericht aus:Der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu leistende Geldersatz soll den Geschädigten in die Lage versetzen, wirtschaftlich den Zustand wieder herzustellen, der vor dem
Unfallereignis bestand, d. h. sich ein mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug nach Bauart, Alter und Abnutzungszustand vergleichbares – unbeschädigtes – Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Den hierfür erforderlichen Aufwand hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.08.2011 auf ca. 7.900,00 € beziffert und hierzu erläutert, dass üblicherweise vergleichbare Fahrzeuge aufgrund des Fahrzeugalters (ca. 6 Jahre) nicht im gewerblichen Kfz-Handel, sondern lediglich auf dem sog. Privatmarkt erhältlich seien, so dass Mehrwertsteuer in der Regel nicht anfalle. Die Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen hat der Kläger nicht in substantiierter Weise bestritten; insbesondere hat er nicht dargelegt, dass ein mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgeblichen regionalen Gebrauchtwagenmarkt zu einem Preis von 7.900,00 € nicht erhältlich gewesen wäre. Zieht der Geschädigte – was ihm freisteht – aus Anlass des Unfalls den an sich erst für einen späteren Zeitpunkt geplanten Erwerb eines neueren Fahrzeugs vor, stellt die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer keine Kostenposition dar, die zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich wäre.
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