Ist es zu einer
Kollision zwischen einem Bus und einem Radfahrer gekommen, so haftet der Verkehrsbetrieb alleine für den entstandenen Schaden, wenn die Kausalität zwischen den Verletzungen des Radfahrers und dem Kontakt des Busses mit ihm bewiesen ist.
Auch wenn das genaue Fahrverhalten des Busses nicht nachvollzogen werden kann, ist es in diesem Fall ausgeschlossen, dass der Bus in einer Weise ausschließlich auf der Fahrbahn gefahren ist, dass eine Kollision mit dem Fahrradfahrer ausgeschlossen werden kann.