Beim Öffnen einer Fahrzeugtür besteht nach
§ 14 Abs. 1 StVO die Verpflichtung, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wird gegen dies Pflicht verstoßen, so tritt die
Betriebsgefahr eines vorbeifahrenden Fahrzeugs im Falle eines hierdurch resultieren
Unfalls vollständig zurück.