Umfang der Darlegungslast des Geschädigten zum Wiederbeschaffungsaufwand bei Vorschäden

Verkehrsrecht

Der Geschädigte, der Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt, muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

Der Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes setzt zum einen voraus, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten. Zum anderen hängt die Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. Dem Mindestschaden entspricht bei ungeklärter Grundlage der Berechnung ([niedrigere] Reparaturkosten oder [niedrigerer] Wiederbeschaffungsaufwand) auch nicht der (möglicherweise ermittelbare) Mindestwiederbeschaffungsaufwand. Vielmehr bleibt die Schadensbemessung nach § 287 ZPO nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ohne ausreichenden Anhaltspunkt, weshalb einer möglichen Schadensbemessung der Umstand entgegensteht, dass sowohl die zurechenbaren Reparaturkosten nicht feststehen, als auch eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes fehlt.


KG, 27.08.2015 - Az: 22 U 152/14

ECLI:DE:KG:2015:0827.22U152.14.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.184 Beratungsanfragen

Danke für die kompetente und schnelle Beratung. Ich würde die Beratung jederzeit wieder in Anspruch nehmen

Verifizierter Mandant

Eine absolut schnelle Antwort und gleich auf den Punkt gebracht.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant