Ersatz von Abschleppkosten und die weit entfernte Werkstatt

Verkehrsrecht

Ein Unfallgeschädigter kann i.d.R. nur die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Wertstatt vom Schädiger ersetzt verlangen.

Nur im Einzelfall können Abschleppkosten zu einer weiter entfernten Werkstatt geltend gemacht werden.

Dies muss jedoch durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein. Es ist nicht ausreichend, wenn das Fahrzeug lediglich in der weiter entfernt gelegenen Werkstatt bzw. dem damit verbundenem Autohaus gekauft wurde.


AG Dillenburg, 14.11.2014 - Az: 50 C 271/14 (13)

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