Beilackierungskosten und die fiktive Abrechnung

Verkehrsrecht

Beilackierungskosten stellen Kosten dar, die bei der Grautonfindung zur Lackierung üblicherweise anfallen. Bei einer fiktiven Abrechnung, kann der Geschädigte die Erstattung der Beilackierungskosten, der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge geltend machen, wenn deren Anfall bei einer Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region üblich ist.


AG Lübeck, 12.05.2015 - Az: 30 C 79/14

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