Im vorliegenden Fall sollten nach einem
Verkehrsunfall in Polen Schmerzensgeldansprüche vor einem deutschen Gericht gegen den polnischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Die Bemessung der Höhe ist in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei folgendes gilt:
Die Festlegung der Höhe soll im Ermessen der Eingangsinstanzen stehen, die zur Abwicklung von Haftungsfällen eine festgestellte Prozentquote der sog. "anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigung" des Unfallopfers zu Grunde legen. Diese beruht typischerweise auf einer vom jeweiligen Versicherungsunternehmen intern aufgestellten Tabelle. Das von der Versicherung ausgezahlte Schmerzensgeld wird bestimmt, indem die Quote mit einem festen von der Versicherung befolgten Satz multipliziert wird.