Hat sich ein Versicherungsnehmer des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht, so hat er damit seine Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung vorsätzlich verletzt.
Diese vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung genügt für die auf einen Betrag i.H.v. 2.500 € beschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers gem. Nr.E 7.1 i.V.m. Nr.E 7.3 AKB i.V.m. § 28 II VVG.