Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte dem allgemeinen Gebot zur Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als
Wert zu dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahr zu nehmen und durch die günstigere Verwertung seines Fahrzeuges den ihm entstandenen Schaden geringer zu halten.
Doch müssen derartige Ausnahmen in Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürften dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Allerdings kann der Geschädigte unter besonderen Umständen gehalten sein, von einer Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten zur Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens und im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensberechnung ist nur „in aller Regel“. Ausnahmen sind somit nicht ausgeschlossen, müssen sich indes in engen Grenzen halten. Solche sieht der BGH dann als gegeben an, wenn ein bindendes Angebot bereits vorlag.
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