Kommt es beim Spurwechsel von rechts auf die mittlere Spur auf einer Autobahn zu einer
Kollision mit einem von von links auf die mittlere Spur wechselnden Fahrzeug und ist der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.
Vorliegend konnte der andere Beteiligte nicht ermittelt werden. Die bei der Kollision erheblich i. S. v. § 12 PflVersG verletzte Beifahrerin konnte daher keine Ersatzleistung wegen ihres Sachschadens durch diesen Dritten erlangen.
Bei ihr war aufgrund des Unfalls ein Schädel-Hirntrauma 1. Grades, eine Nierenkontusion sowie eine HWS-Distorsion eingetreten. Derartige Verletzungen sind als erheblich i. S. v. § 12 PflVersG zu bewerten, weil sich bei dieser Verletzungsschwere langfristige Körperschäden nicht ausschließen lassen und deshalb unter gewöhnlichen Umständen bei diesem Schweregrad der Verletzung mit einem Betrugsfall durch einen vorgetäuschten Verkehrsunfall nicht gerechnet werden muss.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflVersG ist dahingehend auszulegen, dass ein Sachschaden des Halters an seinem Fahrzeug auch dann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVersG vom Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen zu ersetzen ist, wenn ausschließlich ein Beifahrer in seinem PKW eine erhebliche Verletzung erlitten hat und der Entschädigungsfonds diesem Beifahrer gegenüber nur deshalb nicht tatsächlich zur Zahlung verpflichtet ist, weil dieser Fahrzeuginsasse von dem Halter desselben Fahrzeugs und dessen Versicherung Ersatz seines Personenschadens beanspruchen kann.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.