Nimmt ein Geschädigter eine
fiktive Abrechnung vor, so ist der Verweis an eine freie Reparaturwerkstatt durch den Schädiger nur dann möglich, wenn die freie Werkstatt dieselbe Qualität bei der Reparatur wie eine markengebundene Fachwerkstatt aufweist.
Hierfür trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.
Dies gelang vorliegend nicht. So war offen, wie hoch der Ausbildungsstand des Personals und wie groß die Fluktuation des Personals ist. Ferner fehlten Angaben zur tatsächlichen Reparaturqualität, z.B. Mängelquote, Zahl der Reklamationen im Vergleich zu Markenwerkstätten bezogen auf Fahrzeugmarken und -typen, über einen längeren Zeitraum. Auch dies ist ein Parameter für die Qualifikation der Werkstatt.
Darüber hinaus bietet die Reparatur in einer „freien“ Werkstatt keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber der Reparatur in einer Markenwerkstatt. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollständig beseitigt.
Hierzu führte das Gericht aus:Soweit die Beklagten meinen, der Kläger könne bei der vorgenommenen fiktiven Abrechnung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht ersetzt verlangen, vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen.
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