Der Streit um die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung der Klage einer deutschen GmbH auf Schadensersatz aus einem
Unfall in Belgien gegen einen Haftpflichtversicherer beurteilt sich nach Gemeinschaftsrecht.
Wie der EuGH entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Orts in einem Mitgliedsstaat, an der er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbar Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist. Da die Möglichkeit einer Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs unstreitig gegeben ist, richtet sich die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO i.V.m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO. Geschädigter i.S. von Art. 11 Abs. 2 EuGVVO ist jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat. Dies kann auch eine juristische Person wie die Klägerin sein, deren Eigentum beschädigt wurde.
Für die Sonderregelung der Abschnitte 3 bis 5 des Kapitels II sind sozialpolitische Erwägungen maßgebend: Der Zweck dieser Vorschriften liegt laut Erwägungsgrund 13 der Verordnung Nr. 44/2001 (= EuGVVO) darin, die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Aus diesem Schutzzweck ergibt sich, dass die Abweichungen von den Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen eng ausgelegt werden müssen. Die in Rede stehenden besonderen Zuständigkeitsregeln dürfen nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen. So hielt der EuGH im Rahmen der Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors einen besonderen Schutz nicht für gerechtfertigt, da keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden könne. Gleichermaßen hat der EuGH im Verhältnis zwischen Rückversicherten und Rückversicherer als auch bei einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar, der Ansprüche des bei einem Unfall unmittelbar Geschädigten geltend machte, eine Anwendung dieser Zuständigkeitsvorschriften verneint.
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