Steht fest, dass sich der
Verkehrsunfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem eingeleiteten Wende- und Ausfuhrmanöver ereignet hat, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Wendenden. Denn in diesem Fall hat der betreffende
Fahrzeugführer gegen
§ 9 V und
§ 10 StVO verstoßen und sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Den Wendenden trifft daher die alleinige Haftung für den Schaden, eine etwaige
Betriebsgefahr tritt vollständig zurück.