Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz von Kosten eines
Privatsachverständigen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Vorprozessual besteht gleichermaßen wie während des Prozesses ein berechtigtes Interesse des Geschädigten, einen Sachverständigen heranzuziehen, wenn er ansonsten nicht in der Lage ist, seinen
Schaden sachgerecht darlegen zu können.
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