Kommt es in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem
Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die sich aus
§ 7 Abs. 5 StVO für den Spurwechsler ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt worden sind.
Eine Pflicht zur Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVO besteht nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch "während der Dämmerung". Frühestmöglicher Zeitpunkt für das Einsetzen der Dämmerung im Rechtssinne ist der Sonnenuntergang. Der Begriff der Dämmerung betrifft dabei die Übergangszeit von der Tageshelligkeit zur Dunkelheit. Die Beleuchtung des Fahrzeuges ist erforderlich, sobald die Lichtverhältnisse derart sind, dass andere, auch schnell fahrende Verkehrsteilnehmer die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs und ihr Ende nicht mehr deutlich erkennen können, und zwar auf eine Entfernung, auf die sie erkennbar sein müssten. Schon beim geringsten Zweifel darüber, ob das Fahrzeug noch rechtzeitig wahrgenommen werden kann, ist die Beleuchtung einzuschalten. Maßgeblich sind dabei letztlich stets die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die konkreten Ortsverhältnisse. Die Beleuchtung anderer Fahrzeuge kann einen Hinweis für die Notwendigkeit der Beleuchtung des eigenen Fahrzeuges geben.
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