Kommt es während des Urlaubes einer deutschen Reisegruppe auf Korfu zu einem
Unfall mit einem Quad und leben sowohl der Schädiger als auch der Geschädigte in Deutschland, so ist für Schadensersatzansprüche der Betroffenen untereinander deutsches Recht anzuwenden. Der Umstand, dass es sich bei dem Quad um ein in Griechenland gemietetes und dort versichertes Fahrzeug handelte, begründet keine „offensichtlich engere Verbindung“ zum griechischen Staat im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO. Eine offensichtlich engere Verbindung zum griechischen Staat könnte dann zu diskutieren sein, wenn die an dem Unfall Beteiligten die griechische Staatsangehörigkeit besessen hätten.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.