Bei der fiktiven Abrechnung eines
Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge (unverbindliche Preisempfehlung) für Ersatzteile geltend machen, wenn es nicht ersichtlich ist, dass diese Aufschläge erhoben werden.
UPE-Aufschläge können nur dann geltend gemacht werden, wenn im Einzelnen und substantiiert und damit nachvollziehbar vom Geschädigten vorgetragen wird, dass die von ihm üblicherweise in Anspruch genommene Vertrags- und Vertrauenswerkstatt tatsächlich regelmäßig auf die Ersatzteile Zuschläge erhebt.
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